Wettbewerb Wo Dr. drauf steht, muss auch ein Dr. arbeiten

KarlsruheRechtliches, Praxismanagement

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) sollte nur dann einen Doktortitel im Namen führen, wenn der medizinische Leiter einen Doktortitel besitzt. Das entspricht schlicht dem, was Patienten verstehen und erwarten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 25. März 2021 veröffentlichten Urteil betont. Es reiche nicht aus, dass der Geschäftsführer einen Doktortitel habe.

Das „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Regensburg“ wurde von der Dr. Z Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betrieben. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist ein promovierter und niedergelassener Zahnarzt.

Der Zahnärztliche Bezirksverband Oberpfalz stellte jedoch fest, dass kein am Standort Regensburg angestellter Zahnarzt einen Doktortitel führte und hatte geklagt. Der Name des Versorgungszentrums „Dr. Z“ sei irreführend und auch wettbewerbswidrig. Das sah der BGH ebenso und stellte fest: Die Verwendung eines Doktortitels könne irreführend sein, wenn ein erheblicher Teil des Publikums dann annimmt, dass ein promovierter Akademiker an der Bestimmung des relevanten Geschäfts beteiligt ist. In diesem Zusammenhang werde ein Doktortitel als eine Qualifikation gesehen, die „über einen Hochschulabschluss hinausgeht“.

Der Doktortitel sei gerade im Gesundheitsbereich von besonderer Bedeutung. Im Falle eines MVZ beziehe sich die mit dem Titel verbundenen Erwartung nicht auf das Management und die Gesellschafter, sondern auf die medizinische Leitung, und zwar auf die medizinische Leitung vor Ort. Es könne nicht wie selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass es bekannt ist, dass durch eine Trägergesellschaft mehrere MVZ betrieben werden dürfen.

In diesem Fall sei auch nicht ersichtlich, dass „Dr. Z“ ein Fantasiename und nicht die Abkürzung des Namens eines realen Zahnarztes war. Verfügt die ärztliche Leitung vor Ort nicht über einen Doktortitel, sei ein entsprechender „klarstellender Hinweis“ erforderlich, forderte der BGH. In diesem Fall sei nur auf dem Praxisschild vermerkt, dass es sich um eine nicht promovierte Zahnärztin handelt, die die medizinische Leitung innehat, nicht aber auf dem Klingelschild oder am Briefkasten. Der BGH entschied aber weiter, dass „Dr. Z“ als Teil des Namens der Trägergesellschaft zulässig sei.

 

BGH 11.2.2021, Az.: I ZR 126/19