Arbeitsrecht Verspätet zur Arbeit rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung

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Kommt ein Arbeitnehmer an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt dem Arbeitnehmer zudem das Unrechtsbewusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Im Oktober 2019 wurde eine bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigte Serviceangestellte ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit kam. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Sie begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel. Gegen die Kündigung erhob die Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Angestellten, die ebenfalls erfolglos blieb.

Die wiederholten Verspätungen der Angestellten bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Soweit die Angestellte einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen.

Eine Abmahnung sei nicht notwendig gewesen. Denn die Angestellte hätte ersichtlich nicht beabsichtigt, sich Vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprechen zunächst die massiven Verspätungen der Angestellten an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Kündigung war damit rechtens.

 

LAG Schleswig-Holstein, 30.8.2021, Az.: 1 Sa 70 öD/21