Werbeverbot Vergleichende Werbung auf Instagram ist unlauter

Frankfurt am MainRechtliches

Vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ- chirurgischen Eingriff ist unlauter. Denn das Posten von Bildern und Videos in Form von Storys auf der Plattform Instagram fällt unter das Verbot der unlauteren Werbung mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern, wenn der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main

Eine Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie berichtete auf ihrem Instagram-Account unter anderem über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Fotound Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Ärztin wurde auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch rechtens. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen.

Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht habe. Aber es sei nicht ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Ärztin medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Ärztin habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Ärztin durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes beziehungsweise Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Ärztin verändert habe.

Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Storys könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-Nachher-Bilder.

 

OLG Frankfurt am Main, 6.11.2025, Az. 6 U 40/25