Arbeitsrecht Umkleiden ist vergütungspflichtige Arbeitszeit – auch bei Urlaub und AU

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Zeit für das Anund Ablegen von Dienstkleidung auch bei Abwesenheit durch Krankheit oder Urlaub auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden muss.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Ein Rettungssanitäter war verpflichtet, für seine Tätigkeit spezielle Schutzkleidung an- und abzulegen. Gemäß dem auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag (MTV) erhielt er dafür auf seinem Arbeitszeitkonto eine pauschale Zeitgutschrift von zwölf Minuten pro geleisteter Schicht. Diese Umkleidezeiten gelten tarifvertraglich als Vollarbeit. Sein Arbeitgeber hatte diese Gutschrift jedoch nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit gewährt, nicht aber, wenn der Sanitäter aufgrund von Krankheit oder Urlaub abwesend war. Der Rettungssanitäter hielt diese Praxis für tarifvertragswidrig und verlangte die Gutschrift von insgesamt 10,4 Stunden für vergangene Krankheits- und Urlaubszeiten. Seine Klage war erfolgreich.

Nach Ansicht des Gerichts war der Arbeitgeber verpflichtet, dem Sanitäter die geforderten 10,4 Stunden (5,8 h für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und 4,6 h für Urlaubszeiten) auf seinem Arbeitszeitkontogutzuschreiben.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem MTV hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. Zeitgutschriften auf einem Arbeitszeitkonto sind eine Form von Entgelt. Da das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb ausschließlich fremdnützig ist, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeit. Gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und MTV muss der Arbeitgeber grundsätzlich alle infolge des Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden vergüten. Das Urlaubsentgelt darf, auch aus Gründen des Unionsrechts, nicht geringer sein als das gewöhnliche Entgelt für die Arbeitsleistung. Die Zeitgutschrift muss daher Bestandteil der Urlaubsvergütung sein, um „wertgleich“ mit dem Entgelt für geleistete Arbeit zu sein.

Die Gutschrift von zwölf Minuten gehört zum normalen Lohn, den der Sanitäter für seine Arbeit bekommt. Wenn er abwesend ist und diese Gutschrift nicht bekommt, würde das bedeuten, dass er weniger Lohn erhält. Weil diese zwölf Minuten regelmäßig und fest zum Gehalt dazugehören, müssen sie auch im Krankheitsfall

 

BAG, 14.5.2025, Az. 5 AZR 215/24