Ein Mann war seit 1997 bei einer Firma beschäftigt. Von 2011 bis März 2017 war er in einer Betriebsstätte in B. tätig. Im März 2017 wurde er Betriebsratsmitglied. Seit April 2017 übte er mit seinem Einverständnis die Tätigkeit eines Technical Project Manager aus, wobei er zu 100 Prozent im Homeoffice tätig war. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 wurde er „bis auf Weiteres unwiderruflich“ von der Arbeit freigestellt. Am 25. November 2021 kündigte der Arbeitgeber sein Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der für ihn geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2022, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt und bot dem Mann gleichzeitig seine Weiterbeschäftigung in U. an. Dieser lehnte das Änderungsangebot ab und klagte, dies aber ohne Erfolg.
Das Gericht war der Ansicht, dass zwar die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist unwirksam war, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung – insbesondere die Unverhältnismäßigkeit – nicht vorlagen. Allerdings wurde das Arbeitsverhältnis durch Umdeutung gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin dennoch beendet. Die Kündigungsschutzklage war also erfolglos.
Die Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin ist zulässig, wenn daraus klar der Wille des Arbeitgebers erkennbar ist, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu beenden. Der Arbeitgeber hatte bereits mehrere erfolglose Kündigungsversuche unternommen und den Mann seit über einem Jahr unwiderruflich freigestellt. Es war für ihn klar erkennbar, dass keine Weiterbeschäftigung zu alten Bedingungen gewollt war. Auch das Änderungsangebot, das der Mann nicht annahm, beinhaltete bei Ablehnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2022. Die ordentliche Kündigung war mangels besonderer Schutzvorschriften und fehlender Zuordnung zu einem Betriebsrat wirksam. Sozialrechtliche Einwände und fehlende Betriebsratsanhörung waren unbeachtlich, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
BAG, 18.6.2025, Az. AZR 228/23