Versicherungsrecht Tücken beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

MünchenRechtliches

Wenn die Kündigung der privaten Krankenversicherung unwirksam ist, müssen weiter Beiträge bezahlt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Eine private Krankenversicherung aus München verklagte einen Versicherten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 in Höhe von insgesamt 602,70 Euro. Dies, obwohl der Versicherte mit Schreiben vom 4. Februar 2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 1. Januar 2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.

Die private Krankenversicherung mahnte dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Versicherten schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15. Februar 2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zu Beginn 2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 4. Februar 2022 unwirksam. Dem kam der Versicherte jedoch erst zum 12. August 2024 nach. Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das Gericht gab der Versicherung im vollem Umfang Recht und verurteilte den Versicherten zur Zahlung. Nach Ansicht des Gerichts war der Vertrag noch nicht wirksam gekündigt worden. Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Krankenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag war für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung erbracht.

In § 205 Abs. 2 VVG ist geregelt, dass eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen kann, wenn eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Da der Versicherte den Nachweis erst am 12. August 2024 vorlegte, bestand bis zu diesem Tag der private Versicherungsvertrag.

 

AG München, 27.1.2026, Az. 173 C 16441/25