Corona-Test Selbsttest-Zertifikate ohne Arzt sind ungültig

HamburgRechtliches

Ohne Arztkontakt zustande gekommene Corona-Testzertifikate sind ungültig. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden und einem Hamburger Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt vorgenommen und überwacht wird.

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollen laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die „3G-“ oder „2G+“-Regel gilt. In drei Schritten solle man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei.

Nachdem bei der Wettbewerbszentrale etliche Beschwerden und Anfragen zu diesem Angebot eingegangen waren, hat sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt. Dabei wurde das mitgeteilte Testergebnis nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis“.

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet. Nach ihrer Auffassung wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne.

Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht aber für einen gültigen Testnachweis vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspricht diesen Vorgaben nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht. Zudem waren die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Das Unternehmen argumentierte, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines online-Fragebogens möglich.

Das beurteilten die Richter aber anders. Ein Testnachweis, der ohne jeden Arztkontakt zustande komme, sei ungültig. Die einschlägige Verordnung schreibe vor, dass ein Arzt den Test durchführen oder mindestens überwachen müsse. Entgegen den Angaben auf dem Zertifikat sei hier der Test weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht erfolgt. Die Werbung des Unternehmens – „freier Zugang“ bei 3G-Regel – täusche also die potenziellen Kunden und müsse künftig unterbleiben.

 

LG Hamburg, 7.12.2021, Az.: 406 HKO 129/21