Werbeverbot Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Unterspritzung mit Hyaluron ist unzulässig

KarlsruheRechtliches

Für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

Eine Ärztin bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts an und bewirbt diese sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Social-Media-Plattform Instagram mit Beiträgen, die Patientinnen und Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. Ein Verbraucherschutzverein ist der Auffassung, die Bewerbung der von der Ärztin angebotenen Behandlungen mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Sie verklagt daher die Ärztin auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten.

Das Oberlandesgericht (OLG) hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Werbung der Beklagten mit Vorher-Nachher-Darstellungen verstoße außerhalb der Fachkreise gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG (wir hatten darüber bereits berichtet). Mit der vom OLG zugelassenen Revision beim BGH wollte die Ärztin ihren Antrag auf Klageabweisung durchsetzen, scheiterte aber auch hier.

Der BGH war der Ansicht, dass das OLG zu Recht angenommen hat, dass es sich bei der beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt, in diesem Fall durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn, verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs darf nach HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.

Soweit die Beklagte geltend macht, Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar, kommt es hierauf nicht an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen.

 

BGH, 31.7.2025, Az. I ZR 170/24