Ein Landwirt wollte nicht ins Altersheim, sondern bis zu seinem Tod auf seinem Hof leben. Er beschäftigte eine Haushälterin, die sich um ihn kümmern und später Erbin werden sollte. Der Landwirt schloss auch einen Vertrag mit seinem Arzt. Darin war vereinbart, dass der Arzt ein Grundstück vermacht bekommen sollte, wenn er ihn medizinisch betreut, regelmäßig besucht und telefonisch immer erreichbar ist. Als der Landwirt zwei Jahre später starb, wurde sein Erbe zunächst an die Haushälterin übertragen. Der Hausarzt musste Insolvenz anmelden, sein Insolvenzverwalter forderte von der Haushälterin die Herausgabe des vermachten Grundstücks. Doch diese weigerte sich. Sie war der Ansicht, dass das Vermächtnis gegen die Berufsordnung des Arztes verstößt, wonach ein Arzt keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen darf, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass seine ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte, dass der Arzt mit dem Vertrag gegen die Berufsordnung verstoßen und deshalb keinen Anspruch auf das Grundstück habe. Die Revision des Insolvenzverwalters war aber erfolgreich. Nach Ansicht des BGH ist die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege des Vermächtnisses nicht wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung unwirksam. Der Senat hat nicht festgestellt, ob das Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt. Denn ein – unterstellter – Verstoß gegen die Berufsordnung führt nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses.
§ 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä regelt das Verhältnis zwischen dem Arzt und der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet ist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendende Patient. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dies kann durch berufsrechtliche Sanktionen von Seiten der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.
Auch die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten verbietet es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit des Patienten fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gesetzgeberische Entscheidungen, die für die Ausübung von Grundrechten wie der Testierfreiheit wesentlich sind, müssen durch den Gesetzgeber in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht anderen Normgebern, wie hier einer Ärztekammer, überlassen werden.
Darüber hinaus ist der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todes wegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, kann den Eingriff nicht rechtfertigen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH, 2.7.2025, Az. IV ZR 93/24