Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Auch wahrt eine allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich nicht die Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), in der eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, wenn Streit darüber besteht, ob bei einer Kündigung das Schriftformgebot nach § 623 BGB gewahrt ist. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden.
Eine Angestellte war seit Ende 2023 in einem Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG tätig, also in einem Betrieb, der nicht mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist betrug drei Monate zum Monatsende. Die Angestellte, die mit einem Vorstandsmitglied ein intimes Verhältnis hatte, warf ihm Anfang Februar 2024 in einer an den Vorstand gerichteten E-Mail vor, in der Silvesternacht an ihr ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
Am 26. April besprachen sich die Angestellte, das beschuldigte Vorstandsmitglied und eine Personalsachbearbeiterin in einem von der Angestellten als Büro genutzten Besprechungsraum. Das Vorstandsmitglied teilte der Angestellten mit, das Arbeitsverhältnis kündigen zu wollen. Er verließ kurz den Raum und kehrte mit einem Briefumschlag zurück, den er mit den Worten „der Form halber“ auf den Besprechungstisch legte. Der Briefumschlag enthielt ein fristgemäßes Kündigungsschreiben. Die Angestellte meinte, das Schreiben sei ihr nur kurz vorgelegt worden, möglicherweise sofort wieder entfernt und jedenfalls nicht ihr eindeutig überlassen worden. Daher sei das Schreiben nicht zugegangen.
Am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG legte sie beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2024 hinaus fortbesteht. Einen konkret gegen die Kündigung vom 26. April gerichteten „punktuellen“ Klageantrag stellte sie in diesem Verfahren nicht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da es meinte, die Angestellte habe die Klagefrist versäumt, weshalb die Kündigung als wirksam gelte. Das LAG wies die Berufung zurück.
Nach Ansicht des Gerichts musste der Angestellten aufgrund der vorausgegangenen Besprechung klar sein, dass es um ein Kündigungsschreiben gehen musste. Der Vorstand hat den Briefumschlag auf den Tisch gelegt mit der Bemerkung „der Form halber“. Auch dies war ein deutlicher Hinweis auf ein Kündigungsschreiben. Ferner ist es unstreitig, dass die Angestellte zwar kein eigenes fest zugewiesenes Büro besaß, an dem Tag hat sie sich jedoch den Besprechungsraum ausgesucht. Ihr ist damit die Kündigung rechtswirksam zugestellt worden. Auf die Kenntnisnahme des Schreibens durch die Angestellte kam es rechtlich nicht an.
Da das Schreiben der Angestellten in schriftlicher Form zugegangen ist, hätte sie innerhalb der Dreiwochenfrist eine punktuelle Kündigungsschutzklage erheben müssen. Stattdessen hat sie eine allgemeine Feststellungsklage erhoben, bei der allerdings die Einschränkung vorgenommen wurde, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2024 hinaus fortbesteht. Innerhalb der ersten Instanz hat sie keine Umstellung auf eine punktuelle Kündigungsschutzklage vorgenommen. Damit hat die Angestellte die Dreiwochenfrist nicht eingehalten und die Kündigung ist wirksam.
LAG Hessen, 30.5.2025, Az. 10 GLa 337/25