Arbeitsrecht Kündigung durch Mitarbeiter kein Grund für Arbeitgeber-Kündigung

SiegburgRechtliches, Praxismanagement

Kann ein Arbeitgeber eine frühere Kündigung aussprechen, weil ein Arbeitnehmer gekündigt hat? Nein, denn der Abkehrwille des Mitarbeiters ist noch keine gerechtfertigte Begründung. So hat das Arbeitsgericht (AG) Siegburg entschieden.

Kündigt ein Arbeitnehmer, ist das kein Grund für den Arbeitgeber, seinerseits eine Kündigung mit kürzerer Frist auszusprechen.

In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der seit 2016 als Teamleiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er informierte seinen Arbeitgeber, einen neuen Job antreten zu wollen und kündigte am 22. Januar 2019 zum 15. April des Jahres. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber wiederum dem Angestellten zum 28. Februar 2019. Grund dafür war der in der Kündigung des Mitarbeiters zum Ausdruck gekommene Abkehrwillen, also sein Wunsch, das Arbeitsverhältnis eigenständig zu beenden und einen neuen Job zu finden.

Gegen diese Kündigung klagte der Angestellte und bekam vor dem AG Recht. Für die Richter bestanden keine rechtfertigenden Gründe für die frühere Kündigung. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das sei aber nur dann möglich, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber vor dem vom Arbeitnehmer angegebenen Kündigungszeitraum eine schwer zu findende Ersatzkraft gefunden hat. Nach Auffassung des Gerichts war das im vorliegenden Fall nicht nötig. Der Arbeitgeber konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Die Kündigung des Arbeitsgebers war also unzulässig.

 

AG Siegburg, 17.7.2019, Az.: 3 Ca 500/19