Ein Patient suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von rund 1.700 Euro zu ersetzen.
Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz verklagte, aber ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichtes ist die Klage abzuweisen. Ob der Patient das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist, kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Patienten vorliegt. Ein Verschulden des Patienten ist zu verneinen. Nach Aussage der Zeugin hat sich der Patient auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Patienten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen.
Auch der persönlich angehörte Zahnarzt konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Patienten liegen solle. Der Patient habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der Sitzposition befunden habe. Auch der Patient gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Stuhl bequem zu machen.
Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, egal welche Körpergröße ein Patient hat. Der betreffende Patient durfte – auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern – davon ausgehen, dass der vom Zahnarzt ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Patient hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus. Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, 12.8.2025,
Az. 283 C 4126/25