Kündigungsrecht Kein Schadenersatz bei abgebrochener Mutter-Kind-Kur

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Wer vorzeitig von einer Mutter-Kind-Kur abreist, muss der Klinik keinen Schadenersatz zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mutter, die eine dreiwöchige Kur zehn Tage vor dem Ende abgebrochen hatte.

Bei dem Behandlungsvertrag zwischen Klinik und Patientin handelt es sich um einen auf Vertrauen basierenden „Dienst höherer Art“. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch besteht bei solch einem „besonderen Dienstverhältnis“ ein „jederzeitiges Kündigungsrecht“. Dieses Recht darf nicht auf Kündigungen aus „wichtigem Grund“ eingeschränkt werden.

Die entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klinik war laut BGH unwirksam. Denn die Schadenersatzklausel der Kurklinik sei „mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem ‚freien‘ und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren“, so die Richter. Die Klinik könne nur eine Vergütung für den tatsächlichen Aufenthalt der Patientin und ihrer vier Kinder verlangen.

Die Mutter hatte mit ihren vier minderjährigen Kindern 2018 eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur in einer Klinik angetreten. Ihre Krankenkasse hatte die Kur zuvor auch bewilligt. In den AGB der Einrichtung war vorgesehen, dass bei einer vorzeitigen Abreise ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit Schadenersatz zu leisten sei. Für jeden vorzeitig abgereisten Tag sollte die Patientin 80 Prozent des Tagessatzes bezahlen, sofern sie nicht beweisen könne, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden sei. Dies hatte die Mutter auch per Unterschrift so bestätigt. Lediglich beim gesetzlichen Recht auf Kündigung „aus wichtigem Grund“ sollte kein Schadenersatz fällig werden.

Als die Frau dann aber tatsächlich bereits nach zehn Tagen die Mutter-Kind-Kur vorzeitig beendete, forderte die Klinik für die nicht angetretenen Kurtage 3.011 Euro Schadenersatz und klagte. Der BGH wies die Klage aber ab.

 

BGH 8.10.2020, Az.: III ZR 80/20