Schutzimpfung Impfschäden: keine Haftung des Arbeitgebers

ErfurtRechtliches

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber ohne einen geschlossenen Behandlungsvertrag nicht zur Aufklärung über mögliche Risiken verpflichtet ist. Arbeitnehmer können also nicht auf Schmerzensgeld vom Arbeitgeber hoffen, wenn sie gesundheitliche Folgeschäden durch eine Grippeschutzimpfung von Betriebsärzten erleiden.

Im Streitfall hatte ein Herzzentrum alle interessierten Mitarbeiter zu freiwilligen Grippeschutzimpfungen eingeladen. Diese wurden von einer freiberuflichen Betriebsärztin auf Honorarbasis durchgeführt. Die Klägerin nahm die Impfung in Anspruch. Sie machte später einen angeblichen Impfschaden geltend und forderte Schadenersatz von ihrem Arbeitgeber. Denn die Ärztin habe sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt. 

Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Ob überhaupt ein Impfschaden vorliegt und der Vorwurf unzureichender Aufklärung berechtigt war, blieb dabei offen. Der Arbeitgeber sei hier schlicht der falsche Beklagte und müsse daher so oder so nicht haften, entschied das BAG. Zuständig sei vielmehr die Ärztin. Bei freiberuflichen Betriebsärzten müsse der Arbeitgeber nicht selbst über Impfrisiken aufklären und sich „auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen. Zwischen der Klägerin und dem Herzzentrum sei kein Behandlungsvertrag zustande gekommen“, so die Richter. Der Arbeitgeber musste sie deshalb nicht über mögliche Risiken aufklären.

 

BAG, 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16