Eine Frau war seit November 2019 bei einer Firma zu einem monatlichen Bruttogehalt von rund 7.745 Euro angestellt. Ab Februar 2024 eskalierte die Kommunikation zwischen ihr und dem Geschäftsführer in einer Weise, die als „Machtmissbrauch zur Durchsetzung privater Belange“ zu qualifizieren ist. Der Geschäftsführer äußerte mehrfach sexuell aufgeladene Wünsche bezüglich der Kleidung der Frau, etwa im Hinblick auf deren Auftreten bei einem bevorstehenden Geschäftstermin. Nach deren Ablehnung folgten erniedrigende und beleidigende Nachrichten bis hin zu arbeitsrechtlichen Sanktionen: Sie wurde kurzfristig freigestellt, ihr Gehalt sollte reduziert, der Dienstwagen entzogen und Geschenke zurückverlangt werden. Am 26. Februar 2024 wurde ihr gekündigt.
Die Frau reichte Kündigungsschutzklage ein und stellte zugleich einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung. Danach ist das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung aufzulösen, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer dessen Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Die Firma hielt dem unter anderem entgegen, zwischen der Frau und dem Geschäftsführer habe über Jahre hinweg ein einvernehmliches, freundschaftlichflirtendes Verhältnis bestanden. Das Verhalten des Geschäftsführers sei daher aus dem Kontext zu verstehen und nicht als übergriffig zu qualifizieren.
Das sah das Gericht anders und stellte fest, dass die Kündigung der Frau in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung privater Annäherungsversuche stand und damit inhaltlich als Reaktion auf eine persönliche Zurückweisung zu bewerten sei. Der Geschäftsführer hatte seine Enttäuschung über die Frau nicht nur in beleidigenden Worten, sondern auch in faktischen Maßnahmen zum Ausdruck gebracht, indem er etwa Geschenke zurückforderte, ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz untersagte und eine Gehaltskürzung androhte. Diese Handlungen erachtete das Gericht als willkürlich und rechtswidrig.
Eine Weiterbeschäftigung war der Frau nicht mehr zumutbar, daher wurde das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung beendet. Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung von zwei Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr begründet sich aufgrund der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Frau, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe.
LAG Köln, 9.7.2025, Az. 4 SLa 97/25