Haftung Für Behandlungsfehler bei Corona-Impfschäden haftet der Staat

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Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde.

Nach Ansicht des Gerichts haften für mögliche Impfschäden nicht die impfenden Ärztinnen und Ärzte. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler treffe grundsätzlich den Staat. Entsprechende Klagen müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten.

Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Ein Mann verklagte eine Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus auf Schadensersatz. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Mann machte geltend, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden psychisch stark beeinträchtigt. Er forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 Euro, die Feststellung der Einstandspflicht der Ärztin für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch mit der Revision scheiterte der Mann vor Gericht. Nach Ansicht des Gerichts ist die Revision zurückzuweisen. Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus bestimmten Leistungserbringer bei der Corona-Schutzimpfung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Ärztin und die Schutzimpfung des Mannes. Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Ärztin für etwaige Impfschäden zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.

Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Coronapandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa bußgeldbewehrte Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.

 

BGH 9.10.2025, Az.: III ZR 180/24