Vertragsarztsitz Einbringen in BAG will gut überlegt sein

KasselRechtliches

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Zulassungsgremien und damit auch die Sozialgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Zivilgerichte zu einem Kooperationsvertrag gebunden sind. Daher sollte sich ein Arzt gut überlegen, ob er seinen Vertragsarztsitz dauerhaft und verbindlich in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einbringen will.

Im verhandelten Fall führte ein Radiologe einen Streit mit den Kollegen aus seiner früheren BAG. Laut dem Beitritts- und Gründungsvertrag der BAG war er im Falle seines Ausscheidens verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz „zugunsten der Gesellschaft“ ausschreiben zu lassen. Als der Fall im Jahr 2010 eintrat, musste er sich entsprechend zu Zulassungsverzicht und Neuausschreibung verpflichten. Den Antrag auf Neuausschreibung zog er jedoch zurück. Daraufhin wurde er im Eilverfahren vom Landgericht und vom Oberlandesgericht verpflichtet, die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes erneut zu beantragen. Diese Entscheidungen wurden rechtskräftig.

Da im Zivilrecht eine Erklärung automatisch als abgegeben gilt, wenn eine rechtskräftige Verpflichtung dazu vorliegt, konnte die BAG auch gegen den Willen des Radiologen das Ende seiner Zulassung beantragen und einen Kollegen für die Neubesetzung vorschlagen. Zwar bewarb sich auch der Radiologe auf seinen eigenen Sitz, dieser wurde jedoch von dem Zulassungsgremium entsprechend dem Vorschlag der BAG einem Dritten übertragen. Gegen die Zulassung des Dritten klagte nunmehr der Radiologe. Seine Klage wurde aber sowohl vom Sozialgericht als auch vom Landessozialgericht abgewiesen und keine Revision zugelassen.

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Radiologen vor dem BSG wurde abgewiesen. Das Landgericht habe ihn schon im Eilverfahren zum Zulassungsverzicht verpflichtet, weil die Zulassung sonst ganz unterzugehen drohte. Nach Auffassung des BSG sind die Zulassungsgremien daran gebunden. Damit könne auch eine sozialrechtliche Klage keinen Erfolg haben.

 

BSG, 18.01.2017, Az. B 6 KA 10/16 B