Urlaubsabgeltung Beschäftigungsverbot: Urlaubsanspruch bleibt erhalten

ErfurtRechtliches

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung möglich ist, wenn eine Arbeitnehmerin ihren genehmigten Urlaub wegen ihrer Schwangerschaft und einem damit einhergehenden Beschäftigungsverbot nicht antreten kann.

Denn auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub bereits gewährt hat, kann dieser während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht erlöschen.

Damit gewann eine Frau ihre Klage. Sie war als Operatorin im Blutspendebereich angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte dabei die Entnahme von menschlichem Blut. Anfang 2013 wurden ihr insgesamt 17 Urlaubstage in den Monaten Juli, August und Oktober genehmigt. Doch im Juni 2013 wurde sie schwanger und ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, da sie mit infektiösem Material arbeitete. Einen alternativen, risikolosen Arbeitsplatz bot der Arbeitgeber der Operatorin nicht an.

Als später das Arbeitsverhältnis endete, forderte die Frau die Abgeltung ihres nicht genommenen Urlaubs in Höhe von 1.400 Euro. Dies lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, die Beschäftigte habe den Urlaub doch mit seiner Genehmigung erhalten, sodass er diesen auch nicht mehr bezahlen müsse. Außerdem habe die Frau wegen des Beschäftigungsverbotes freigehabt und habe sich erholen können.

Dies sah das BAG anders. Damit der Urlaubsanspruch erfüllt wird, bedürfe es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese habe hier zwar vorgelegen. Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers könne das Erlöschen des Urlaubsanspruchs aber nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht, so die Richter.

Für die Klägerin habe wegen des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes aber keine Arbeitspflicht bestanden. Eine Ersatztätigkeit habe der Arbeitgeber der Frau auch nicht zugewiesen. Falle ein generelles Beschäftigungsverbot in einen festgelegten Urlaubszeitraum, müsse der Arbeitgeber auch das „Risiko der Leistungsstörung“ tragen.

Unerheblich sei, dass die Klägerin sich während des generellen Beschäftigungsverbots ebenso wie in einem Urlaub hätte erholen können. Arbeitnehmerinnen könnten nach dem Mutterschutzgesetz „den vor den Beschäftigungsverboten nicht erhaltenen Urlaub ungekürzt in Anspruch nehmen“, so das BAG. Sei dies wegen des Endes der Beschäftigung nicht möglich, habe die Arbeitnehmerin Anspruch auf Bezahlung für den nicht genommenen Urlaub.

 

BAG, 9.8.2016, Az. 9 AZR 575/15