Ein Arbeitnehmer, der 24 Jahre lang beschäftigt war, forderte eine vollständige Datenkopie. Sein erklärtes Ziel: Er wollte nachweisen, dass er über die Jahre 4.000 Überstunden angesammelt hatte. Das Unternehmen reagierte und lieferte eine beachtliche Menge an Daten: 400 PDF-Seiten und einen USB-Stick mit einer Liste von 55.000 E-Mails (Absender, Empfänger, Betreff, Datum). Dem Arbeitnehmer reichte das nicht. Er bemängelte, dass zahlreiche E-Mails und andere Daten fehlten, die er für seinen Überstundennachweis benötige, und forderte Schadensersatz. Er scheiterte aber vor Gericht.
Nach Ansicht des AG ist der Anspruch des Arbeitnehmers abzulehnen. Denn bei einem so umfangreichen Datensatz, wie er bei einem jahrzehntelangen Arbeitsverhältnis angesammelt wird, sei es vom Betroffenen zu verlangen, dass er näher präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht.
Je größer die Menge an Daten und je unkonkreter das Auskunftsverlangen ist, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben begnügen, zum Beispiel der Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform oder mit leicht zugänglichen Informationen. Ein Arbeitgeber muss nicht auf eine monatelange „Schatzsuche“ nach jeder einzelnen Information gehen, wenn der Anfragende selbst nicht genau sagen kann, was er sucht.
AG Heilbronn, 27.3.2025, Az. 8 Ca 123/24