Beschäftigungsverhältnis Arzt in Palliativversorgung kann auch selbstständig tätig sein

MünchenRechtliches, Praxismanagement

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass es vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ob es sich bei der Zusammenarbeit in der ambulanten Palliativversorgung um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit der Beschäftigten handelt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erfüllung dieses Versorgungsauftrags beschäftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte Ärzte sowie Verwaltungspersonal. Außerdem hat sie über Kooperationsverträge ein Netzwerk mit Hausärzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen flächendeckend erbringen zu können. Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Palliativmediziner“ zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines „Kooperations-Honorarvertrags“, wonach der Arzt seine Leistungen als Selbstständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stufte die Tätigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als abhängige Beschäftigung ein. Bei seiner Tätigkeit sei der Arzt in den Betrieb der gGmbH eingebunden und könne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine Vergütung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein abhängig Beschäftigter von der gGmbH gegen Stundenlohn.

Das beurteilte das LSG anders. Tätigkeiten, wie sie der Arzt für die gGmbH auf Honorarbasis ausübe, könnten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit erbracht werden. Maßgebend für die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tatsächliche Erbringung der Leistungen. Der klagende Arzt sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner Tätigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe. Der Arzt war also selbständig tätig und unterliege damit nicht der Sozialversicherungspflicht.

 

LSG Bayern 11.4.2019, Az.: L 7 R 5050/17