Impfpflicht Arbeiten auch ohne Corona-Impfung möglich

BonnRechtliches, Praxismanagement

Auch Ungeimpfte können in der Praxis weiterarbeiten, bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot erlässt. Denn nach der Ansicht des Arbeitsgerichtes Bonn besteht kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus, auch wenn eine Corona-Impfung fehlt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Eine Auszubildende hatte im Testzentrum des Krankenhauses ihre Maske unter die Nase gezogen und dies auch nach Anweisung des Geschäftsführers nicht korrigieren wollen. Sie wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. Dagegen klagte sie und forderte ihren Lohn, auch ab dem 16. März 2022, obwohl sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatte. Dies mit Erfolg.

Nach Ansicht der Richter ist die außerordentliche Kündigung wegen fehlender Abmahnung unzulässig. Nach dem Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung steht einem Auszubildenden grundsätzlich seine Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber zu. Zum 15. März 2022 ist zwar eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft getreten, die unter anderem für Krankenhäuser und Arztpraxen vorsieht, dass alle dort tätigen Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis für das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dem Einrichtungsleiter vorlegen müssen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- beziehungsweise Genesenennachweises differenziert die gesetzliche Regelung jedoch danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigt war oder erst ab dem 16. März 2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich für ab dem 16. März 2022 neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigten Arbeitnehmer besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da die Auszubildende bereits vor dem 15. März 2022 bei dem Krankenhaus beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für sie nicht vorlag, war das Krankenhaus auch ab dem 16. März 2022 zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

 

AG Bonn, 18.5.2022, Az.: 2 Ca 2082/21