Ein Mann verlangte nach einer unwirksamen Kündigung von seinem Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber wendete dagegen ein, der Mann habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er verlangte Auskunft von dem Mann über die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreitete Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – sowie von Angaben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem sollte er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangte der Arbeitgeber entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat über die Auskunftsbegehren des Beklagten entschieden und diesen nur in geringem Umfang stattgegeben.
Das BAG hat das Urteil des LAG auf die Revision des Arbeitgebers aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil durfte nicht ergehen, da die Klage unter einer unzulässigen Bedingung stand.
Das LAG wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände erstreckt, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen.
Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er muss vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht jedoch nicht.
BAG, 26.8.2026, Az. 5 AZR 37/25