Berufsausübungsverbot Ärztin muss wegen Corona-Gefälligkeitsattesten ins Gefängnis

KarlsruheRechtliches

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung einer Ärztin zu einer Haftstrafe wegen des Ausstellens von Gefälligkeitsattesten während der Coronapandemie bestätigt und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juni 2024 weitgehend verworfen.

Die bis Anfang des Jahres 2017 in Moritzburg tätige Hausärztin wurde wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 1.003 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit unrichtigem Dokumentieren einer Testung, sowie wegen Betruges und wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe (Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Landgericht hat der Hausärztin für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste die Ärztin Ende des Jahres 2020 den Entschluss, sich durch den Verkauf von Gefälligkeitsattesten für die Befreiung von der Maskenpflicht oder für ein dauerhaftes Impfverbot im Zuge der Coronapandemie eine Einkommensquelle zu verschaffen. Hierzu erstellte sie bis Anfang Februar 2022 die Bescheinigungen ohne vorherige medizinische Untersuchung nach entsprechender Vorbestellung am heimischen Computer und nahm diese zu mehreren Sammelterminen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit.

Zudem bestellte die Ärztin im Sommer 2021 unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Corona- Schnelltests und zahlte den vereinbarten Kaufpreis entsprechend ihrer von Anfang an bestehenden Absicht nicht. Für all diese Taten wurde sie verurteilt. Sie legte Revision ein, dies aber ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

 

BGH, 27.8.2025, Az. 5 StR 130/25