Arbeitsrecht Urlaubsanspruch nach unwirksamer Kündigung bleibt erhalten

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Wird das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, zum Beispiel aufgrund einer zweiten Kündigung, haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Die Streitigkeiten betrafen eine Frau aus Bulgarien, die in einer Schule beschäftigt war, sowie eine Frau aus Italien, die in einem Kreditinstitut arbeitete. Beiden wurde gekündigt. Die bulgarischen und italienischen Gerichte erklärten die Kündigungen jedoch für unwirksam. Die Frauen nahmen daraufhin ihre Arbeit wieder auf, wurden aber erneut entlassen, sodass ihre Arbeitsverhältnisse tatsächlich beendet wurden. Die Frauen forderten für die Zeit zwischen den rechtswidrigen Kündigungen und den Wiederaufnahmen ihrer Arbeit eine finanzielle Entschädigung für den nicht genommenen Jahresurlaub.

Der EuGH hat nun das Recht auf bezahlten Jahresurlaub für die Zeit zwischen ungerechtfertigter Entlassung und Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bestätigt. Dies gelte auch dann, wenn die Beschäftigten in dieser Zeit keine Arbeit geleistet haben. Denn so ähnlich wie im Krankheitsfall könne der unrechtmäßig entlassene Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung unabhängig von seinem Willen nicht ausführen.

Wenn eine Kündigung unwirksam sei, müsse der Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses mit einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichgesetzt werden. Der Anspruch auf Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bestehe auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer anderen Kündigung beendet wird.

Anders stelle sich die Situation jedoch dar, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit vor der möglichen Wiederaufnahme seiner früheren Arbeit eine neue Stelle angetreten hat. Von diesem Zeitpunkt an könnten bezahlte Urlaubsansprüche nur noch gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend gemacht werden, stellten die Richter klar.

 

EuGH, 25.6.2020, Az.: C-672/18 und C-37/19