Bewertungsportal Jameda darf zahlende Kunden bevorzugen

KarlsruheRechtliches, Praxismanagement

Vorteile, die nur zahlenden Arzt-Kunden bei Jameda gewährt werden, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BHG) rechtens. Das haben die Richter in zwei Entscheidungen bestätigt und den Antrag zweier Ärzte, dauerhaft nicht im Bewertungsportal gelistet zu werden, abgelehnt.

Die beiden Zahnärzte verfügen nicht über ein kostenpflichtiges Paket bei Jameda. Sie hatten auch nicht in ihre Aufnahme in das Portal eingewilligt. Beide werden von Jameda deshalb mit einem Basisprofil geführt. Sie verlangten zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal und zum anderen, dass Jameda es auch in Zukunft unterlässt, die betreffenden Profile zu veröffentlichen. Konkret wandten sie sich hierbei gegen eine Vielzahl von Unterschieden bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits, wie zum Beispiel die Verlinkung anderer Ärzte beziehungsweise Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte und ähnliches einzustellen, oder Werbung von Drittunternehmen. Auch klagten sie die unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte, an. Sie scheiterten aber mit ihren Klagen vor dem BGH.

Die Richter waren der Ansicht, dass der Antrag eine Wiederaufnahme bei Jameda dauerhaft zu unterlassen, abzulehnen ist. Nähere Gründe hierzu hat der BGH zwar noch nicht veröffentlicht. Man wird aber davon ausgehen können, dass ein Bewertungsportal grundsätzlich alle Anbieter – Jameda also alle Ärzte und Zahnärzte – aufführen darf. Die entsprechenden Interessen des Betreibers und der Nutzer würden schwerer wiegen als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gegen ihren Willen aufgenommenen Ärzte, so der BGH.

Die Bevorzugung von zahlenden Kunden, wie beispielsweise die fehlende Möglichkeit für nichtzahlende Basiskunden, ein Foto von sich hochzuladen oder anderweitig ihr Profil ansprechender zu gestalten, ist rechtens. Gewisse Besserstellungen zahlender Kunden sind nicht zu beanstanden, wenn die Nutzer des Portals erkennen können, dass solche Unterschiede auf die Zahlungen zurückgehen.

 

BGH, 12.10.2021, Az.: VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19