UPDATE: BVDD stellt Dienstaufsichtsbeschwerde Siemens-Betriebskrankenkasse fordert ungerechtfertigt Regresse

Berlin/SeltersHautarztnews

Derzeit erhalten Dermatologinnen und Dermatologen Post von der Prüfstelle. Der Grund: Die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) behauptet, dass Biologikatherapien bei Psoriasis ohne eine angeblich erforderliche Vortherapie erfolgt seien. Der BVDD rät seinen Mitgliedern, unbedingt Widerspruch einzulegen, und hat selbst nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die SBK auf den Weg gebracht.

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Die SBK versucht zurzeit, unrechtmäßige Regresse bei der Biologikaverordnung zur Psoriasistherapie in den Quartalen 1 und 2/2021 geltend zu machen. Das berichten mehrere Dermatologinnen und Dermatologen.

Als Grund für die Regressforderung wird eine fehlende Vortherapie genannt. "Dies war in den uns berichteten Fällen entweder schlichtweg falsch, da die monierten Biologika eine Firstline-Zulassung haben, oder sogar nur eine Behauptung auf gut Glück, da die SBK auf Nachfrage zugeben musste, die Patientenunterlagen zur angeblichen Einstiegstherapie gar nicht mehr zu haben, da diese nur 10 Jahre aufbewahrt würden", berichtet BVDD-Präsident Dr. Ralph von Kiedrowski, der selbst auch von der SBK angeschrieben worden ist. Er konnte inzwischen eine Rücknahme der Regressforderung erwirken.

Der BVDD möchte mehr zur Anzahl der SBK-Regressforderungen in der Fachgruppe in Erfahrung bringen und fordert seine Mitglieder auf, per E-Mail an w.hardt@avoid-unrequested-mailsbvdd.de kurz mitzuteilen, wenn man ebenfalls betroffen ist. Die Korrespondenz der Prüfstelle wird dazu nicht benötigt.

BVDD stellt Dienstaufsichtsbeschwerde

Darüber hinaus hat der BVDD beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) – der Rechtsaufsicht der GKV – eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die SBK eingereicht. Begründung: Die Einleitung solcher unrechtmäßigen und unprofessionellen Prüfverfahren verletzt mit Blick auf die unnötig entstehenden Kosten für Ärztinnen und Ärzte sowie für  gesetzlich Versicherte das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 SGB V. Da eine sorgfältige Prüfung der Sachverhalte ergeben hätte, dass in allen Fällen kein Verdachtsmoment bestand, der die Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und die Festlegung eines Regressbetrages gerechtfertigt hätte, liegt nach Ansicht des BVDD grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor. BVDD-Präsident Dr. Ralph von Kiedrowski kündigte an, dass die Betroffenen den entstandenen Schaden – Arbeitszeit für ungerechtfertigte Stellungnahmeverfahren – zivilrechtlich geltend machen werden.

Insgesamt ist dies nicht das erste Mal, dass die SBK eine versorgungsfeindliche Position einnimmt. So hat die Kasse auch den Beitritt zum modernen bundesweit einheitlichen Selektivvertrag der Betriebskrankenkassen für ein erweitertes Hautkrebsscreening (HKS) für unter 35-Jährige verweigert. Die SBK setzt stattdessen weiterhin auf niedriger honorierte, veraltete HKS-Sonderverträge, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, aber bereits vom BAS moniert worden sind und in absehbarer Zeit auslaufen. SBK-Versicherten unter 35 Jahren, die ein Hautkrebsscreening in Anspruch nehmen möchten, droht dann, die Untersuchung aus eigener Tasche zahlen zu müssen.   

 

wha/BVDD