Klarstellung: Praxen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen

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Im Rahmen einer seit vergangenen Freitag geltenden aktuellen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Darauf verweist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), nachdem sie eine Klarstellung einer anderslautenden Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit gefordert hatte.

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 „Diese Klarstellung ist wichtig für unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen und deren Teams, den Medizinischen Fachangestellten“, erklärte KBV-Chef Dr. Andreas Gassen, angesichts der neuen Entwicklung. „Die Politik hat rasch reagiert, wofür wir ausdrücklich dankbar sind“, sagte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV.

Bis vor kurzem hatte die Bundesagentur für Arbeit pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. Darauf hin hatte sich der Vorstand der KBV in einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil für eine Klarstellung dahingehend eingesetzt, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein muss. „Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, führte Gassen aus. „Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erläuterte Hofmeister. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.

 

red/BVDD