Honorarverteilung ohne feste Punktwerte ist rechtswidrig

Hautarztnews

Sozialgericht Stuttgart: Regionale Übergangslösung muss befristet bleiben

Nach Paragraph 85 Abs. 4 SGB V stehen niedergelassenen Vertragsärzten bundesweit seit 2005 nach dem Gesetz feste Punktwerte zu. Für Baden-Württemberg beschloß der Bewertungsausschuss am 29. Oktober 2004 eine Übergangslösung. Der alte HVV hätte demnch mit der Einführung des neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) fortgeführt werden können.


Die Frage, ob dem Bewertungsausschuss diese Kompetenz zusteht, weil er sich damit über die Entscheidung des Gesetzgebers stellt, spielte bei der Verhandlung vor dem Stuttgarter Sozialgericht  eine wichtige Rolle. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Bewertungsausschuss hier seine Kompetenzen überschritten hat. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die KVBW selbst unter Einhaltung des Beschlusses des Bewertungsausschusses floatende Punktwerte nur für eine Übergangszeit hätte vereinbaren dürfen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der aufgeworfenen Grundsatzfragen hat das Sozialgericht beim Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.


Konsequenzen für einzelne Fachgruppen sind noch nicht absehbar. „Wir haben inzwischen einen einheitlichen Punktwert erreicht", erläutert dazu der BVDD-Landesvorsitzende Dr. Bernd Salzer. „Er beträgt 4,2 Euro-Cent.“

Mehr in der April-Ausgabe von DER DEUTSCHE DERMATOLOGE