Patientenrechte Zwangsbehandlung darf nur letztes Mittel sein

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Eine medizinische Behandlung auch gegen den Willen des Patienten ist „nur als letztes Mittel“ erlaubt. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Entsprechende enge Vorgaben des BVerfG für die Behandlung psychisch kranker Straftäter im sogenannten Maßregelvollzug gelten auch für die Behandlung nicht einsichtsfähiger Menschen, so die Ansicht der Richter.

Folgender Sachverhalt lag vor: Die Beschwerdeführerin litt an halluzinatorischer Schizophrenie, weshalb sie in die geschlossene Abteilung eines Klinikums eingewiesen und auf richterliche Anordnung dort untergebracht worden war. Die Unterbringung wurde mit Selbstschädigungsgefahr begründet. Dort wurden der Patientin gegen ihren Willen auch gewaltsam Medikamente verabreicht.

Als Rechtsgrundlage wurde auf § 23 des Psychischkrankengesetzes Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Zunächst wandte sich die Frau mit einer Beschwerde erfolglos gegen ihre Unterbringung, später dann gegen die Zwangsmedikation auf Grundlage eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts. Dieses hatte im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des BVerfG bereits verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Diese bestätigten die Richter in Karlsruhe nun.

In mehreren vorangegangenen Entscheidungen hat das BVerfG strenge Maßgaben für Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug entwickelt. Zwangsbehandlungen sind aber auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage möglich, etwa wenn Patienten die Behandlung einer schwer ansteckenden Krankheit verweigern oder wenn Menschen wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen können. Aber auch hier gelten nach Ansicht der Richter dieselben engen Vorgaben wie im Maßregelvollzug. Schließlich sei es den Betroffenen gleichgültig, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Zwangsbehandlung erfolgen soll. So oder so sei es ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Patienten.

Daher fordern die Karlsruher Richter ein Gesetz, das die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung klar benennt. Hierzu gehöre „die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten“. Die Zwangsbehandlung dürfe „nur als letztes Mittel“ zulässig sein. Vorher müsse in Gesprächen versucht werden, ein einsichtiges Verhalten zu erreichen. Auch sei eine Zwangsbehandlung nur unter ärztlicher Aufsicht zulässig. Des Weiteren sei zu dokumentieren, welche Maßnahmen unter Zwang erfolgt sind und wie dies durchgesetzt wurde. Jede Zwangsbehandlung muss zudem erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Planbare Behandlungen sind dem Patienten anzukündigen, damit er gegebenenfalls gerichtlichen Schutz suchen kann.

Die im konkreten Fall angewandten Regelungen des Psychischkrankengesetzes Mecklenburg-Vorpommern wurden diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht gerecht, urteilte das BVerfG. Unter anderem fehle die Pflicht zur ärztlichen Aufsicht und zur vorausgehenden Außenprüfung etwa bei Heimen. Nicht einmal der Zweck, den eine Zwangsbehandlung haben soll, sei genau beschrieben gewesen.

Mecklenburg-Vorpommern hatte die damit verworfene Regelung bereits selbst zum August 2016 aufgehoben. Ähnliche Vorschriften bestehen aber noch in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Diese drei Länder werden ihre Gesetze nun wohl ebenfalls an die Rechtsprechung anpassen müssen.

 

Bundesverfassungsgericht, 19.7.2017, Az. 2 BvR 2003/14