In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden
Eine Frau war seit 2018 als Innenreinigerin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Am 12. August 2024 meldete sie sich morgens per WhatsApp bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und suchte ihre Ärztin auf, die eine Arbeitsunfähigkeit wegen Neurasthenie (psychische Erschöpfung) vom 12. bis 18. August 2024 bescheinigte. Noch am selben Tag informierte sie die Objektleiterin, dass sie für die Woche krankgeschrieben sei, worauf diese mit einer Sprachnachricht reagierte, in der sie der Frau vorwarf, ihrer Vorgesetzten „eins auswischen“ zu wollen. Daraufhin kündigte die Frau.
Im Anschluss legte sie vier AU vor, die lückenlos vom 12. August bis zum 13. September 2024 reichten, also praktisch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 15. September (der 14. und 15.9. waren ein arbeitsfreies Wochenende). Parallel bat sie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15. August um einen Aufhebungsvertrag zum 31. August mit der Begründung, sie sei chronisch krank und könne den Dienst nicht wieder aufnehmen. Die Arbeitgeberin bestätigte mit Schreiben vom 23. August das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 15. September. Eine neue Arbeit trat die Klägerin erst zum 1. Oktober 2024 an.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 12. August bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verwies vor allem auf die zeitliche Koinzidenz zwischen Eigenkündigung und durchgehender Krankschreibung bis zum letzten Tag der Arbeitspflicht und bekam Recht.
Das Gericht sah den Beweiswert der verschiedenen AU hier als erschüttert an. Der Frau gelang es nicht, ihre Arbeitsunfähigkeit, zum Beispiel durch die behandelnde Ärztin als Zeugin, zu beweisen, sodass sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte.
LAG Niedersachsen, 19.11.2025 Az. 8 SLa 372/25