Schadensminderungspflicht Wer vorschnell einen Anwalt beauftragt, bleibt auf Kosten sitzen

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Wer bei einem Streit mit einer anderen oder einem anderen sofort eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit einschaltet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn die Einschaltung des Rechtsbeistandes nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen ist und der Grundsatz der Schadensminderungspflicht nicht eingehalten worden ist. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Mann erwarb bei einem Münchner Autohändler im Juli 2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490 Euro. 6.000 Euro zahlte der Mann per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Mann am 6. September 2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. Er stellte den Mann vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen, und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Mann einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.

Am 30. September 2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Mann sein Auto behalten könne. Der Mann machte jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Mann vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von knapp 1.600 Euro, aber ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Autoverkäufer befand sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Der Autoverkäufer hat keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, was die Einschaltung des Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte.

Zwar mag die streitgegenständliche E-Mail des Mitarbeiters des Autoverkäufers vom 6. September für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung ist darin aber nicht zu sehen. Bei lebensnaher Auslegung bezog sich diese E-Mail nicht auf die Vertragsbeziehung der Parteien, sondern auf das seitens des Autoverkäufers vermittelte Finanzierungsgeschäft.

Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB war es geboten, dass der Mann vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit dem Autoverkäufer beziehungsweise mit der Darlehensgeberin das Problem zu lösen.

Der Mann hatte bereits am 6. September 2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit seinem Anwalt aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der E-Mail. Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheint nicht erforderlich, auch wenn der Mann über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen in die eigene Risikosphäre.

 

Amtsgericht München, 8.5.2025, Az. 223-C-128925