Pflichtverletzung Unzulässige Abgabe von Medikamenten: Apotheker muss Schmerzensgeld zahlen

Frankfurt am MainRechtliches

Verkauft eine Apothekerin oder ein Apotheker über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten abhängig machende Medikamente, muss sie oder er Schmerzensgeld an die Käuferin oder den Käufer zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und einen Apotheker zur Zahlung von 8.000 Euro verurteilt.

Eine Frau erwarb in einer Apotheke verschreibungspflichtigeSchmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotenzial. Im März 2020 begann sie einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Apotheker. Die Frau behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Apotheker habe nachfolgend nie danach gefragt. Dieser behauptet, die Frau habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Apotheker zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Frau ein Schmerzensgeld zu, da der Apotheker seine Pflichten verletzt habe. Aus den Feststellungen des Landgerichts folge, dass der Apotheker beziehungsweise seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Frau in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hätten.

Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgt sei, habe das Landgericht auch fehlerfrei festgestellt. Es habe im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Frau für glaubhaft angesehen habe. Es habe sich zudem mit den Angaben des Apothekers detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts als Schutzbehauptung anzusehen sei. Der Frau sei durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Die Abhängigkeit habe die Frau insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.

Ansprüche vor 2019 seien allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40 Prozent sei hier ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro angemessen. Bei der Bemessung erlange unter anderem einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.

 

OLG Frankfurt am Main, 27.4.2026, Az. 8 U 131/24