So sind Fortbildungsvereinbarungen mit pauschalen Rückzahlungsklauseln, die bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers greifen, unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden.
Ein Arbeitgeber forderte die Kosten einer Fortbildung zurück, nachdem ein Mitarbeiter auf eigenen Wunsch gekündigt hatte. Grundlage dafür war eine Klausel, die eine Rückzahlung bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers vorsah. Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitgebers aber ab und erklärte die Klausel für unwirksam.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Klausel, die keine Unterschiede macht, welche Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, nicht haltbar. Eine solche Vereinbarung erfasst auch Fälle, in denen die Kündigung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers liegen. Dazu zählen:
- Gesundheitliche Gründe: Der Arbeitnehmer kann aufgrund einer Krankheit die geforderte Leistung nicht mehr erbringen und muss kündigen.
- Verhalten des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer sieht sich aufgrund von Pflichtverletzungen oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen seitens des Arbeitgebers zur Kündigung gezwungen.
- Persönliche Gründe: Eine Kündigung erfolgt aufgrund familiärer Umstände, die der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat.
Da die vereinbarte Rückzahlungsklausel dies nicht berücksichtigte, ist sie unwirksam.
LAG Hamm, 13.6.2025, Az. 1 SLa 21/25