Wer in Teilzeit arbeitet und seine vertraglich vereinbarten Stunden überschreitet, muss alsogenauso behandelt werden wie Vollzeitbeschäftigte bei deren Mehrarbeit. Die bisherige Praxis, Zuschläge erst ab der 40. oder 41. Wochenstunde zu zahlen – unabhängig vom individuellen Teilzeitumfang – ist ab sofort rechtswidrig.
Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Ein Lagerarbeiter aus dem bayerischen Groß- und Außenhandel arbeitete vertraglich vereinbart 30,8 Wochenstunden, während der Manteltarifvertrag Vollzeit mit 38,5 Stunden definierte. Zuschläge gab es laut Tarifvertrag erst ab der 41. Stunde. Zwischen Stunde 31 und 40 arbeitete der Mann zum regulären Stundenlohn weiter – seine vollzeitbeschäftigten Kollegen kassierten bereits Zuschläge. Der Arbeitgeber hatte jahrelang argumentiert, Überstundenzuschläge kompensierten die besondere Belastung durch exzessiv lange Arbeitszeiten – typischerweise über 40 Wochenstunden. Ein Teilzeitmitarbeiter mit 35 Stunden sei dieser „Schwerstbelastung” nicht ausgesetzt und verdiene daher keine Härtezulage.
Der Mann klagte gegen die unzulässige Diskriminierung. Maßgeblich müsse bei Teilzeitbeschäftigten die individuelle Arbeitszeit sein, hier zuzüglich der auch für Vollzeitkräfte zuschlagsfreien Zeit. Die entsprechende Tarifklausel sei nichtig. Die Schwelle zu den Überstunden müsse entsprechend der Teilzeitbeschäftigung abgesenkt werden. Das sah das BAG ebenso. Einen sachlichen Grund für die Benachteiligung gebe es nicht. Insbesondere lasse sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regel nicht damit rechtfertigen, dass eine besondere Belastung durch Überstunden üblicherweise erst durch Arbeitszeiten über eine volle Stelle hinaus zu erwarten sei.
Die Belastung beginne für Teilzeitkräfte genau dort, wo ihre vertraglichen Stunden enden – nicht erst bei irgendeiner pauschalen Vollzeitgrenze. Alles andere entwerte Flexibilität und Mehrleistung. Den Tarifvertragsparteien sei keine Schonfrist zur Nachbesserung zu gewähren, um rechtskonforme Alternativen auszuhandeln. Die Regelung gilt also ab sofort.
BAG, 26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23 und 5 AZR 155/22