Berufsausübung Steuerhinterziehung rechtfertigt Approbationsentzug

MünsterRechtliches

Begeht ein Arzt mehrere Steuerhinterziehungen mit einem Gesamtschaden von fast 155.000 Euro, rechtfertigt dies den Widerruf seiner Approbation. In einem solchen Handeln liegen schwerwiegende im Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes stehende Straftaten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im Januar 2016 wurde die Approbation eines Arztes widerrufen. Der Arzt hatte von 2004 bis 2007 und von 2010 bis 2012 Einkommenssteuer in Höhe von insgesamt fast 155.000 Euro hinterzogen. Gegen den Arzt ergingen daher auch zwei Strafbefehle. Der Arzt klagte gegen den Widerruf der Approbation. Sein Fehlverhalten habe das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis nicht betroffen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach begründen die Steuerhinterziehungen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Klägers, welche mittelbar im Zusammenhang mit seinem Beruf stünden. Durch die gravierenden Straftaten habe der Kläger das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung verloren. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes. Der Kläger beantragte Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und bestätigte damit dessen Entscheidung. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig.

Zwar rechtfertige nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit. Anders liege aber der Fall, wenn sich ein Arzt im eigenen finanziellen Interesse in erheblichem Maß über strafbare, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetzt. Darin liege ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlerverhalten und ein rücksichtsloses Gewinnstreben.

 

OVG NRW 3.2.2020, Az.:13 A 296/19