Eine Arbeitnehmerin erhielt am 14. Mai 2022 eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2022 beenden sollte. Zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs wusste sie nichts von ihrer Schwangerschaft. Erst am 29. Mai führte sie einen positiven Schwangerschaftstest durch. Einen Termin beim Frauenarzt konnte sie – trotz sofortiger Bemühungen – erst für den 17. Juni vereinbaren. Obwohl die gesetzliche Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war (Fristende: 7.6.2022), reichte sie am 13. Juni Klage ein, stellte zugleich einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage und war erfolgreich.
Nach Ansicht des Gerichts war die Kündigung unwirksam, da sie gegen das Verbot des § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verstieß. Dass die Klage verspätet erhoben wurde, stand der Unwirksamkeit nicht entgegen – denn die Frau hatte erst mit der ärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 endgültige Gewissheit über ihre bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Schwangerschaft. Der Schwangerschaftstest am 29. Mai sei dafür nicht ausreichend gewesen. Die Klage sei daher nachträglich zuzulassen, da die Frau die verspätete Klageeinreichung nicht zu vertreten habe.
BAG, 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24