Rentenversicherung Schulden summieren sich

KasselPraxismanagement

Arbeitgeber, die bei der Rentenversicherung Beitragsschulden von mindestens 50 Euro ansammeln, müssen Säumniszuschläge bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Danach ist es nicht erforderlich, dass in einem einzelnen Beitragsmonat die Schwelle von 50 Euro erreicht wird.

Ein Arzt hatte für seine Praxisangestellten 2014 und 2015 zwischen 15 und 32 Euro monatlich zu wenig Rentenbeiträge abgeführt. Die Rentenversicherung forderte die Beiträge nach und setzte zudem Säumniszuschläge in Höhe von 41 Euro fest. Der Arzt akzeptierte die Nachforderung, wollte die Säumniszuschläge aber nicht zahlen. Schließlich habe es keinen Monat gegeben, in dem er mindestens 50 Euro zu wenig abgeführt habe.

Das sah das BSG anders. Laut Gesetz sind für jeden Monat die aufgelaufenen Beitragsrückstände zusammenzurechnen. Abgerundet auf 50 Euro werde dann ein Prozent Säumniszuschlag fällig – also jeden Monat 50 Cent für jede vollen 50 Euro.

Dies entspreche auch dem Ziel, die Beitragsschuldner zur pünktlichen Zahlung der vollen Beiträge anzuhalten. Die Höhe des Beitragszuschlags „ist auch nicht unverhältnismäßig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken”, betonte das BSG.

 

BSG, 7.7.2020, Az.: B 12 R 28/18