Unterlassungsanspruch Sanitätshaus-Empfehlung auf Nachfrage zulässig

KölnRechtliches

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Das hat das Landgericht Köln entschieden.

Der Inhaber eines Geschäfts für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik vermutete, dass ein Orthopäde Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfahl.Im Oktober 2019 suchte daher ein vom Inhaber beauftragter Student als Testpatient die Praxis des Arztes auf und klagte über Schmerzen. Der Arzt verschrieb ihm Einlagen. Der Inhaber behauptet, bei der Unterschrift unter die Verordnung hätte der Arzt dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben. Er verlangt vom Arzt Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten und Zahlung der Abmahnkosten.

Das lehnte der Orthopäde ab und behauptete, der Testpatient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. So habe er das auch in seiner Patientenkartei notiert. Dem schloss sich das Landgericht an und entschied, dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Zwar dürfen Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil- und Hilfsmittelerbringer empfehlen. Ein hinreichender Grund besteht aber bereits dann, wenn der Patient um eine Empfehlung bittet.

Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Testpatienten und einer Mitarbeiterin des Arztes sei nicht geklärt, ob der Arzt dem Patienten unzulässigerweise, das heißt ohne dessen Nachfrage, das Konkurrenzsanitätshaus empfohlen hatte. Der Testpatient habe sich auch auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern können, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt hatte. Auch habe er nicht sagen können, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe ausgesprochen worden ist. Daher war die Klage abzuweisen.

 

LG Köln, 4.5.2021, Az.: 33 O 23/20