Kündigung Rückzahlungsklausel für Fortbildung: unwirksam bei mehrdeutiger Formulierung

ErfurtRechtliches

Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind unwirksam, wenn sie mehrdeutig formuliert sind und nach einer möglichen Auslegung auch dann greifen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen unverschuldeter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Eine Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt und nahm auf Grundlage eines von der Arbeitgeberin vorformulierten Fortbildungsvertrags an einer Fortbildung teil. Die Arbeitgeberin übernahm Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 3.550,40 Euro und stellte die Arbeitnehmerin für 81 Tage unter Fortzahlung der Bezüge frei. Im Vertrag war eine Bindungsfrist von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung vereinbart, innerhalb derer bei bestimmten Beendigungstatbeständen eine (anteilige) Rückzahlungspflicht von insgesamt bis zu 14.955,20 Euro vorgesehen war.

Kern der streitigen Klausel war § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags, der eine Rückzahlung vorsah, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ von der Arbeitnehmerin selbst oder von der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag wegen verhaltensbedingter Pflichtverletzungen geschlossen wird. Die Arbeitnehmerin absolvierte die Fortbildung erfolgreich und kündigte später das Arbeitsverhältnis, woraufhin die Arbeitgeberin anteilige Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 9.347 Euro geltend machte.

Die Arbeitgeberin argumentierte, die Klausel sei wirksam und könne nicht so verstanden werden, dass eine Eigenkündigung wegen unverschuldeter Krankheit eine Rückzahlungspflicht auslöse; dies sei „lebensfremd“. Die Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, dass die vertragliche Regelung unwirksam sei, weil die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ so auszulegen sei, dass sie auch Fälle unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit und deshalb notwendiger Eigenkündigung erfasse.

Das BAG stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Fortbildungsvertrag um von der Arbeitgeberin vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Die Rückzahlungsklausel greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit ein und ist daher besonders streng zu prüfen.

Entscheidend war, dass die Wendung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ mehrdeutig ist und mehrere ernsthafte Auslegungsvarianten zulässt. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen solche Auslegungszweifel zulasten der Arbeitgeberin als Verwenderin der Klausel.

Das BAG prüfte die Klausel unter der für die Arbeitgeberin ungünstigeren Auslegung, dass „Vertreten müssen“ alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin (einschließlich Krankheit) erfasst beziehungsweise an ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB anknüpft. In beiden Varianten führt dies dazu, dass die Arbeitnehmerin selbst dann (anteilig) Fortbildungskosten zurückzahlen müsste, wenn sie wegen einer dauerhaft eingetretenen Leistungsunfähigkeit – etwa aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung – gezwungen ist, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Das BAG knüpft hier ausdrücklich an seine ständige Rechtsprechung an: Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen, wenn sie auch den Arbeitnehmer bindet, der das Arbeitsverhältnis kündigt, weil er unverschuldet dauerhaft nicht mehr arbeiten kann.

Aus Sicht des Gerichts ist ein Festhalten des Arbeitnehmers an einem faktisch „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis, in dem er wegen dauerhafter Erkrankung keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann, nicht zumutbar und entspricht auch nicht den billigenswerten Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Qualifikation dann ohnehin nicht mehr nutzen. Würde die Klausel trotzdem eine Rückzahlungspflicht auslösen, wäre der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, trotz Krankheit und nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am Arbeitsverhältnis „festzuhalten“, nur um die hohe Rückzahlung zu vermeiden; dies schränkt seine grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein. Die Klausel ist also unwirksam und die Revision ist zurückzuweisen.

 

BAG, 21.10.2025, Az. 9 AZR 266/24