Leistungserbringung Rezepte müssen persönlich unterschrieben werden - nicht mit Stempel

KasselRechtliches

Ärztinnen und Ärzte müssen alle Verordnungen persönlich unterschreiben – von Hand oder digital. Die Verwendung eines Stempels ist nicht zulässig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt. Zu entscheiden war zunächst über einen Regressbetrag von 487.000 Euro für die Quartale 1/2015 bis 2/2018. Zusammen mit weiteren noch anhängigen Verfahren kommen auf einen Arzt Rückforderungen von 1,24 Millionen Euro zu.

Ein Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie unterzeichnete in den genannten Quartalen Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich. Vielmehr kam ein Unterschriftenstempel (Faksimilestempel) zum Einsatz. Auf Antrag einer Krankenkasse setzte die Prüfungsstelle einen Regress in Höhe von rund 490 000 Euro fest. Widerspruch und Klage des Arztes waren erfolglos.

Das Sozialgericht begründete die Festsetzung des sonstigen Schadens mit § 48 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Auch wenn formal keine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V vorliege, handele es sich bei einem Schaden, der im Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entstehe, um eine Frage der wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Der Arzt habe seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt, da er die Verordnungen nicht persönlich unterzeichnet habe. Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, mindestens fahrlässig erfolgt. Der Krankenkasse sei ein normativer Schaden entstanden.

Dass alle Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien, wie der Arzt anführte, spiele keine Rolle. Die Feststellung eines sonstigen Schadens verstoße weder gegen Treu und Glauben noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Pflichtverletzung sei als gewichtig einzuschätzen. Die Unterschrift des Arztes auf einem Rezept sei kein bloß formeller Vorgang, sondern diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versicherten. Auch die vom Arzt eingelegte Sprungrevision blieb ohne Erfolg.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Regress zulässig war. Der Arzt habe die für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die persönliche Unterschrift des Arztes ist wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung. Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen.

Dem Arzt falle hinsichtlich der Pflichtverletzung auch Verschulden zur Last, da er die Regularien der persönlichen Unterzeichnung jeglicher Art von ärztlichen Verordnungen kennen müsse und diese nicht eigenmächtig ändern dürfe. Infolge der Pflichtverletzungen des Arztes ist der Krankenkasse ein Schaden entstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungen nicht eingelöst worden sind oder es zu Zurückweisungen der Verordnungen durch Apotheken gekommen wäre, liegen nicht vor. Der Regress entspricht der Summe der in vierzehn aufeinanderfolgenden Quartalen unrichtig ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen.

 

BSG, 27.8.2025, Az. B 6 KA 9/24 R