Arbeitsrecht Personalgespräch: Kündigung nach heimlichem Mitschnitt

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Einem Arbeitnehmer, der ein Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden.

Der betreffende Mitarbeiter hatte einen Teil seiner Kollegen in einer Mail an Vorgesetzte als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Er wurde deshalb zunächst abgemahnt und einige Monate später zu einem Personalgespräch geladen. Dieses Personalgespräch zeichnete der Mitarbeiter heimlich mit der Aufnahmefunktion seines Smartphones auf. Als der Arbeitgeber einige Monate nach dem Gespräch von dem heimlichen Mitschnitt erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Im Rechtsstreit über die Kündigung berief sich der Mann darauf, nicht gewusst zu haben, dass eine solche Tonaufnahme verboten war. Außerdem habe sein Smartphone während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Das beurteilte das Landesarbeitsgericht anders. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz. Dieses gewährleiste das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes und damit auch, selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten, so die Richter. Auch die lange Betriebszugehörigkeit des Mannes von 25 Jahren ändere daran nichts. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war. Zudem sei das Arbeitsverhältnis bereits durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der der Mann seine Kollegen beleidigt hatte.

 

LAG Hessen, 23.8.2017, Az. 6 Sa 137/17