Arbeitsrecht Pauschale Freistellungsregelung nach Kündigung ist unwirksam

ErfurtRechtliches

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber berechtigt ist, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein Mann war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst tätig. Seine Firma stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Mann sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Firma ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Mann nach.

Mit seiner Klage hat der Mann aber zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 in Höhe von monatlich 510 Euro brutto verlangt. Er hat unter anderem geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat das Urteil jedoch abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Die Revision der Firma hatte vor dem BAG Erfolg. Zwar hat das LAG zutreffend angenommen, die Firma habe den Mann nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das Berufungsgericht hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Firma deshalb befugt war, den Mann nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Firma entgegenstanden. Da das LAG keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsericht zurückverwiesen.

 

BAG, 25.3.2026, Az. 5 AZR 108/25