Fortbildungspflicht Ob angestellt oder selbstständig: Pflicht zum Fortbildungsnachweis bleibt erhalten

KasselRechtliches

Ein Statuswechsel vom angestellten zum selbstständigen Vertragsarzt hat keinen Einfluss auf den fünfjährigen Turnus für Fortbildungsnachweise. Der Statuswechsel führt weder zu einem Neubeginn noch zu einer Unterbrechung, entschied das Bundessozialgericht (BSG) und wies die Klage eines Pneumologen ab. Das Gericht hatte zunächst über eine Kürzung des Honorars von gut 12.000 Euro zu entscheiden, mit Folgequartalen geht es insgesamt um annähernd 50.000 Euro.

Ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie war seit 1. Juli 2012 in derselben Praxis tätig, zunächst als angestellter Arzt und ab dem 1. Januar 2015 als mit vollem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 legte der Arzt keine Fortbildungsnachweise
vor. Ein entsprechender Nachweis ging erst im August 2018 bei der KV ein, die das Honorar des Klägers daher für das Quartal 1/2018 um ein Zehntel kürzte.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Landessozialgericht aus, der Statuswechsel von einer Anstellung in eine Zulassung führe weder zu einem Neubeginn noch zu einer Unterbrechung des für den Fortbildungsnachweis geltenden Fünfjahreszeitraums. Die Fortbildungspflicht stelle für alle in der vertragsärztlichen Versorgung Tätigen eine Qualitätssicherungsmaßnahme dar, die nicht davon abhänge, in welcher Form die Teilnahme erfolge. Unerheblich sei, dass die Kürzung aufgrund des Wechsels nicht gegenüber dem anstellenden Arzt, sondern gegenüber dem Vertragsarzt selbst erfolge. 

Mit seiner Revision rügte der Arzt die Verletzung von § 95d SGB V sowie seiner Berufsfreiheit aus dem Grundgesetz. Bei einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit bedürfe es in jedem Fall einer Sonderregelung für die Honorarkürzung. Die Honorarkürzung sei daher zu Unrecht erfolgt. Das BSG war anderer Meinung. Das Landessozialgericht habe zutreffend entschieden, dass die beklagte KV das Honorar des Arztes kürzen durfte, da dieser die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum nicht zeitgerecht nachgewiesen hat.

Der für den Arzt maßgebliche Fünfjahreszeitraum begann bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt. Der nahtlose Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt ist von den Regelungen in § 95d Absatz 3 SGB V erfasst. Entgegen der Ansicht des Arztes besteht weder eine Regelungslücke noch bedarf es einer Sonderregelung. Die Sanktionierung des fehlenden Nachweises setzt nach dieser Vorschrift lediglich voraus, dass der Arzt bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen ist und im von der Kürzung betroffenen Quartal Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit erhält. Welchen rechtlichen Status der Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung im Laufe des Fünfjahreszeitraums innehatte, ist nicht entscheidend, solange der Arzt ununterbrochen in der vertragsärztlichen Versorgung tätig war.

Bereits der Wortlaut des § 95d Absatz 3 Satz 1 SGB V „seiner Fortbildungspflicht“ knüpft an die Person und nicht den Status des Arztes an. Den Regelungen zur Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums beim Ruhen der Zulassung und zur Möglichkeit, den Fünfjahreszeitraum für angestellte Ärzte auf Antrag zu verlängern, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausgeübt wird, lässt sich zudem entnehmen, dass sich nur Zeiten der Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit auf den Fünfjahreszeitraum auswirken sollen. Auch Sinn und Zweck der Sanktionierung, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, stützen die Auslegung, dass der Status der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung während des Fünfjahreszeitraums unbeachtlich ist.

 

BSG, 27.8.2025, Az. B 6 KA 10/24 R