Rabatte Neues Recht ändert nichts an Alt-Verträgen

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass bestehende Exklusivverträge über Grippeimpfstoffe von den Krankenkassen nicht wirksam gekündigt werden können. Dies gilt auch nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2017.

Ein Pharmahersteller hatte mit elf Krankenkassen Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen. Als Gegenleistung für den Rabatt verpflichteten sich die Krankenkassen zur ausschließlichen Versorgung ihrer Versicherten mit den Medikamenten des Herstellers. Möglich waren solche Exklusivverträge erst seit dem Jahr 2015 durch die gesetzliche Neuregelung des § 132 e Abs. 2 SGB V, nach deren Grundgedanke der niedrigere Preis durch höheren Umsatz ausgeglichen werden sollte. Nachdem diese Norm jedoch 2017 ersatzlos zurückgenommen wurde, kündigten die Krankenkassen die Verträge mit dem Hersteller und schlossen neue Rabattverträge mit Apothekerverbänden. Nach ihrer Ansicht würde ab 2017 die Exklusivität aller Verträge entfallen. Diese Auffassung habe auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Rundschreiben vertreten. Demgegenüber hatte sich der Pharmahersteller auf den Standpunkt gestellt, dass neues Recht nicht in alte Verträge eingreife. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da Impfstoffe saisonal produziert würden und nur begrenzt haltbar seien. Es drohe ein Schaden bis zu 1,8 Millionen Euro.

Das LSG bestätigte dies. Es stützte seine Entscheidung auf das verfassungsrechtliche Institut der echten und unechten Rückwirkung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Gesetzgeber habe keinen Eingriff in laufende Verträge geregelt, da er sich der Rückwirkungsproblematik bewusst gewesen sei und in den Gesetzesmaterialien lediglich ausgeführt habe: „Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden.“ Die gegenteilige Interpretation des BMG sei rechtlich unerheblich, da sie nicht in das legislative Verfahren eingeflossen sei.

 

LSG Niedersachsen-Bremen, 20.7.2017, Az. L 4 KR 307/17