Der Planungsbereich für den Praxissitz einer Urologin war partiell entsperrt worden. Sie bewarb sich, um mit einer halben Stelle ihren Vater mit in ihre Praxis zu holen. Der ist allerdings schon an zwei andere Praxisstandorten mit jeweils halbem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Zulassungsgremien entschieden sich jedoch für eine Berufsausübungsgemeinschaft, die den halben Versorgungsauftrag mit einem anderen angestellten Urologen besetzen wollte. Die Urologin klagte dagegen, war aber in allen Instanzen erfolglos.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Vater bereits für zwei halbe Versorgungsaufträge zugelassen. Eine Zulassung darüber hinaus sei ausgeschlossen. An der ständigen Rechtsprechung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Umfang von höchstens einem vollen Versorgungsauftrag ist festzuhalten. Auch die inzwischen geschaffene Möglichkeit, halbe oder dreiviertel Versorgungsaufträge zu vergeben, ändere daran nichts. Der volle Versorgungsauftrag sei weiterhin Ausgangspunkt und Maßstab der Regelungen zur Bedarfsplanung und zur vertragsärztlichen Vergütung geblieben. Auch eine Anstellung könne die Teilnahme eines Arztes an der vertragsärztlichen Versorgung nicht auf mehr als einen Versorgungsauftrag erweitern.
Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist nicht gegeben. Diese Beschränkung verhindert die Zuteilung von Versorgungsaufträgen auf Vorrat und trägt damit dazu bei, dass die Berufsfreiheit anderer Ärzte, die die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen anstreben, nicht übermäßig beschränkt wird.
BSG 26.3.2025, Az. B 6 KA 7/24 R