Ein Apotheker hatte unter anderem Einmalspritzen mit einem Arzneimittel, das bei Augenuntersuchungen verwendet wird, sowie sogenannte Darmspülmittel zur Vorbereitung von Darmspiegelungen hergestellt. Grundlage für diese Rezepturen und Defekturen waren Verschreibungen für den Praxisbedarf.
Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit hatte dem Apotheker die Herstellung untersagt, denn aus Sicht der Behörde dürfen Rezeptur- und Defekturarzneimittel zwar erlaubnisfrei in Apotheken hergestellt und zulassungsfrei in Verkehr gebracht werden – darauf hatte sich der Apotheker auch berufen. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Fall des Apothekers aber nicht vor. Die Grundlage der Herstellung und des Inverkehrbringens dürfen nur für bestimmte Patientinnen und Patienten ausgestellte Verschreibungen sein, nicht Verschreibungen für den Praxisbedarf von Ärztinnen und Ärzten.
Im Fall eines Darmspülmittels untersagte das Landesamt die Herstellung ohne den Nachweis häufiger Verordnungen an benannte Patienten oder in Mengen von mehr als 100 Packungseinheiten für bis zu 100 Patienten. Laut Arzneimittelgesetz seien nur Mengen bis zu 100 abgabefertigen Packungen pro Tag zulässig, wobei eine Packung der für einen Patienten benötigten Portion entspreche. Der Apotheker habe besagtes Darmspülmittel als Defekturarzneimittel aber für 108 Patienten hergestellt.
Der Apotheker klagte gegen diese Entscheidung, unterlag aber vor dem Verwaltungsgericht. Im Revisionsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) wurde die Unterlassung aufgehoben. Dort ging man davon aus, dass die Grundlage für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln auch eine Verschreibung für den Praxisbedarf eines Arztes sein kann. Aus Sicht des OVG ist demnach eine Verschreibung für einen bestimmten Patienten nicht erforderlich. Gleiches gelte für Defekturarzneimittel. Die für Defekturen bestehende Beschränkung auf 100 Packungen pro Tag war dem OVG zufolge auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Packung einer Patientenportion entspricht. Die Größe der Packung werde vielmehr durch die jeweiligen Verschreibungen bestimmt. Laute eine Verschreibung für Praxisbedarf auf 108 Patientenportionen, so handle es sich um eine einzige Packung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG.
Das Bundesverwaltungsgericht war anderer Ansicht und kassierte in letzter Instanz das OVG-Urteil. Die Klage des Apothekers vor dem Verwaltungsgericht wurde zurückgewiesen und ihm untersagt, die Rezepturen auf Praxisbedarf herzustellen.
BVerwG, 12.3.2026, Az. BVerwG 3 C 2.24