Coronaimpfung Keine freie Wahl beim Impfstoff gegen Coronavirus

AachenRechtliches

Ein Impfwilliger hat kein Wahlrecht, welchen Impfstoff er erhält. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden und einen Eilantrag eines 61-jährigen Mannes abgelehnt. Der Mann hat keinen Anspruch, nur mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer gegen das Coronavirus geimpft zu werden.

Nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. April 2021 ist der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für sie ist prioritär eine Impfung mit diesem Vakzin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der Mann gewandt und beantragt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft zu werden.

Das sah das Gericht anders. Für Impfberechtigte bestehe nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Ein solches Wahlrecht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten. Die Corona-Impfverordnung bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bezüglich des zu verwendenden Impfstoffs. Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründe kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Impfstoffs.

Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland beziehungsweise in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen erfolge. Ausgehend davon sei es angesichts der Impfstoffknappheit nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium sodann bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile.

Dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca sprechen, habe der Mann nicht nachgewiesen. Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung besteht kein Anspruch des Mannes. Die gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren erfolgende Ungleichbehandlung sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Mannes Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lägen nicht vor.

 

VG Aachen, 21.4.2021, Az.: 7 L 243/21