Arbeitsrecht Kein Recht auf gute Wünsche im Arbeitszeugnis

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Arbeitgeber müssen im Zeugnis keine Formulierung einfügen, in dem sie den Weggang einer Mitarbeiterin „sehr bedauern“, insbesondere dann nicht, wenn das Zeugnis insgesamt nur „gut“ ist. Das bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München.

Eine Frau verlangte, dass ihr Arbeitszeugnis mitunter folgenden Satz in der Schlussformel enthalten sollte: „... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch ..., was wir sehr bedauern.“ Der Arbeitgeber lehnte diese Formulierungen zu Recht ab.

Nach Ansicht der Richter haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis. Auch sei eine solche Bedauernsformel bei der vorliegenden Bewertung nicht üblich. Das Zeugnis war insgesamt „gut“. Die verlangte Formulierung sei als gesteigerte Formel zu verstehen, die der „guten“ Bewertung von Leistung und Verhalten im Zeugnis widersprechen würde.

Auch die Formulierung, der Arbeitgeber wünsche der scheidenden Mitarbeiterin „beruflich wie privat alles Gute“ kann die Arbeitnehmerin nicht einfordern. Das Zeugnis diene dem beruflichen Fortkommen. Wünsche des Arbeitgebers in der Schlussformel erstrecken sich dem Gericht zufolge deshalb nur auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft eines Arbeitnehmers. Private Zukunftswünsche seien im Arbeitszeugnis dagegen „fehl am Platz“.

Landesarbeitsgericht München, 15.7.2021, Az.: 3 Sa 188/2