Berufsschule Kein Präsenzunterricht ohne Mund-Nasen-Bedeckung

DresdenRechtliches

Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung darf Präsenzunterricht untersagt werden. Wenn Auszubildende von der Tragepflicht befreit werden wollen, müssen sie den Grund dafür nachweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

Eine Auszubildende bei einer medizinischen Einrichtung wurde die Teilnahme am Präsenzunterricht der Berufsschulunterricht untersagt, weil sie sich auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei. Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, scheiterte aber auch vor dem OLG.

Zu Recht habe auch das Landgericht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen würden. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.

 

OLG Dresden, 6.1.2021, Az.: 6 W 939/20