Hyaluronbehandlung Mit nadelfreiem Gerät durch Kosmetikerinnen möglich

Düsseldorf

Kosmetikerinnen und Kosmetiker dürfen bestimmte Hyaluronbehandlungen ohne heilkundliche Erlaubnis durchführen. Für eine rein kosmetische Tätigkeit ist keine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Zwei Kosmetikerinnen dürfen Hyaluronbehandlungen mit dem sogenannten IRI-Filler-System ohne heilkundliche Erlaubnis
anbieten und durchführen. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Solingen stattgegeben.

Mit dem IRI-Filler-System werden Lippen und Faltenbehandlungen im Gesicht in der Weise durchgeführt, dass Hyaluronsäure
(„IRI-Filler“) mittels eines nadelfreien Applikationsgeräts („IRI-Pen“) mit hohem Druck in die Haut eingebracht wird. Die Stadt Solingen vertritt die Auffassung, dass hierfür eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei und hat deshalb den Kosmetikerinnen die Anwendung des Systems sowie darauf bezogene Werbung untersagt. Für die Behandlung seien mit Blick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen medizinische Grundkenntnisse erforderlich, über die die
Antragstellerinnen nicht verfügten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes liegt nicht vor, weil die Behandlung keine medizinischen Fachkenntnisse voraussetzt, sondern eine rein kosmetische Tätigkeit ist. Die Anwendung des IRI-Filler-Systems ist mit einer medizinischen Faltenunterspritzung nicht vergleichbar. Obere Hautschichten werden dabei nicht verletzt; besondere – über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinausgehende – Gefahren sind nicht zu erwarten. Da die Untersagung der Anwendung des IRI-Filler-Systems nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig ist, war auch das Werbeverbot nicht haltbar.

 

VG Düsseldorf, 13.6.2025, Az. 20 C 1075/25